AG Ludwigshafen – Az.: 2h C 55/19 – Urteil vom 20.03.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2018 zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin trägt die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht der … infolge des Verkehrsunfalls in … hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des Anspruchs „auf Erstattung der Sachverständigenkosten“ ist wirksam, sie genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot (vgl. BGH NJW 2011, 2713). Entgegen des nicht nachvollziehbaren Vorbringens der Beklagten hat das Gericht auch nicht mit Urteil vom 25.04.2017 – 2h C 90/17 – entschieden, eine Abtretung des Anspruchs auf Erstattung von Gutachterkosten sei im allgemeinen unwirksam, etwa weil der Unfallgeschädigte in die Situation kommen könne, dass er die Sachverständigenkosten bezahlen müsse, ohne seinerseits beim Unfallverursacher Regress nehmen zu können (so Beklagtenschriftsatz vom 9.01.2019). In dem Rechtsstreit 2h C 90/17 verstieß die Abtretung gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sämtliche Ansprüche aus dem Unfall „in Höhe der Gutachterkosten“ abgetreten wurden. Eine unangemessene Benachteiligung des Unfallgeschädigten gemäß § 307 BGB liegt hier nicht vor. Mit der Vereinbarung einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung eines Anspruchs ist auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich eine Stundung oder ein pactum de non petendo dahingehend verbunden, dass der Zessionar den Zedenten aus der zu erfüllenden Forderung nur insoweit in Anspruch nehmen darf, als zuvor ein Einzug der abgetretenen Forderung versucht wurde und fehlgeschlagen ist. Entsprechend sieht hier die Abtretungsvereinbarung vom 21.01.2017 vor, dass der Kläger seine Ansprüche dann gegen den Zedenten geltend machen kann, „wenn und soweit der Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet“. Ist ein solcher Einziehungsversuch fehlgeschlagen, ist der Zessionar aber auch zur Rückabtretung des Schadensersatzanspru[…]