Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 120/06
Urteil vom 06.03.2007
Leitsätze:
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 24. Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2006 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in einem 100 EUR nebst Zinsen übersteigenden Betrag in dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2005 im Kostenpunkt und in der Sache abgeändert. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger 800 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14. Mai 2005 sowie 51,27 EUR zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 11% und haben die Beklagten 89% gesamtschuldnerisch zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. März 2005, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des Restwerts des Fahrzeugs des Klägers.
Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten hat das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 EUR brutto und einen Restwert von 500 EUR brutto. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverständige in Höh[…]