Strenge Nachweispflicht: Gericht bestätigt hohe Hürden für Krankentagegeldansprüche
In dem Urteil des OLG Hamm, Az.: I-20 U 104/15, ging es um die Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Das Gericht entschied, dass die Klägerin nicht erfolgreich nachweisen konnte, dass sie im Sinne der Versicherungsbedingungen (MB/KT) arbeitsunfähig war. Arbeitsunfähigkeit in diesem Kontext bedeutet, dass die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann. Die Entscheidung hebt hervor, dass eine ärztliche Bescheinigung allein nicht ausreicht, um den Anspruch auf Krankentagegeld zu begründen, und dass die Klägerin ihrer Beweislast für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück, da sie den Nachweis einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen konnte.
Eine ärztliche Bescheinigung allein genügt nicht für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung.
Die Klägerin konnte nicht darlegen, warum sie ihre berufliche Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum in keiner Weise ausüben konnte.
Teilweise Arbeitsfähigkeit schließt einen Anspruch auf Krankentagegeld aus, sofern der Versicherte seinem Beruf teilweise nachgehen kann.
Der Versicherungsnehmer muss den Eintritt und die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen.
Die Berufsunfähigkeit der Klägerin (§ 15 Abs. 1 Buchstabe b MB/KT) wurde von der Beklagten bestritten und hat unterschiedliche Voraussetzungen als die Arbeitsunfähigkeit.
Eine objektive Beurteilung durch neutrale Sachverständige ist erforderlich, um die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung und die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.
Das Gericht folgte nicht dem Beweisangebot der Klägerin auf Einholung eines Obergutachtens, da die Stellungnahme des behandelnden Arztes nicht mit einem abweichenden Privatgutachten vergleichbar ist.
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