AG Gemünden (Main) – Az.: (K) 11 C 420/14 – Urteil vom 18.08.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 812,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 08.05.2013 in Marktheidenfeld.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt am oben genannten Tag gegen 16:30 Uhr Fahrer des Pkw Suzuky Jimny Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen … Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …
Auf der L-straße in M. musste der Kläger verkehrsbedingt sein Fahrzeug abbremsen. Das unfallgegnerische Fahrzeug, welches bei der Beklagten versichert war, fuhr auf das klägerische Fahrzeug auf.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Kläger macht mit der Klage Schmerzensgeldansprüche und Heilbehandlungskosten geltend. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26.07.2013 die Ansprüche zurückgewiesen.
Der Kläger behauptet, durch den Unfall Schmerzen erlitten zu haben. Am 10.05.2013 sei in der Klinik M. eine HWS-Distorsion attestiert worden. Diese sei unfallbedingt gewesen, weil die Aufprallgeschwindigkeit sehr hoch gewesen sei. Der Kläger sei unfallbedingt vom 10.05.2013 bis 15.05.2013 krankgeschrieben gewesen.
Daher sei ein Schmerzensgeld von wenigstens 800 EUR angemessen.
Zudem seien Fahrtkosten von 20 km x 0,25 EUR vom Wohnort zum Hausarzt am 08.05.2013, von 10 km x 0,25 EUR vom Wohnort zum Klinikum M. vom 10.05.2013 und von 20km x 0,25 EUR zum Hausarzt am 10.05.2013. Auch seien pauschale Nebenkosten von 30,00 EUR geschuldet.
Daneben seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 147,56 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von 842,50 EUR nebst Auslagenpauschale von 20 EUR und der Mehrwertsteuer) geschuldet.
Der Kläger beantragt mit der am 07.07.2014 zugestellten Klage:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld sowie 42,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag seit dem 31.07.2013 zu bezahlen, wobei das Schmerzensgeld 800,00 EUR nicht unterschreiten soll.[…]