AG Bad Neustadt – Az.: 1 C 355/20 – Beschluss vom 02.11.2021
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 30.09.2021 betreffend die Richterin am Amtsgericht W.wird für unbegründet erklärt.
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann nicht allein aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung begründet werden.
Das Amtsgericht Bad Neustadt hat in einem Beschluss vom 02.11.2021 das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 30.09.2021 gegen eine Richterin des Amtsgerichts W. als unbegründet erklärt.
Die Richterin hatte am 27.09.2021 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen.
Der Beklagte lehnte die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und erhob Widerspruch gegen das Versäumnisurteil. Er argumentierte, dass das Urteil rechtswidrig und willkürlich sei.
Die Richterin gab am 06.10.2021 eine ausführliche dienstliche Stellungnahme ab, in der sie ihre Entscheidung begründete.
Das Gesuch des Beklagten war formell korrekt, aber inhaltlich unbegründet. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Die Tatsache, dass die Richterin eine andere Rechtsauffassung als der Beklagte hatte, rechtfertigt keine Ablehnung wegen Befangenheit.
Die Gerichte sind dazu aufgerufen, sich mit unterschiedlichen Rechtsmeinungen auseinanderzusetzen und zu entscheiden. Gegen Entscheidungen können die vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden.
Eine für eine Partei nachteilige Entscheidung allein kann nicht als Befangenheit interpretiert werden.
Gründe
I. (Symbolfoto: everything possible /Shutterstock.com)
Die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richterin am Amtsgericht W. erließ am 27.09.2021 gegen den Beklagten unter „P. H., Inhaber V. G. H.“ ein Versäumnisurteil. Mit Schreiben vom 30.09.2021 lehnte der Beklagte Richterin W. wegen seiner Besorgnis der Befangenheit ab und erhob (u.a.) „Widerspruch“ gegen das ergangene Versäumnisurteil. Im Wesentlichen führt er dazu […]