VG Osnabrück
Az: 6 B 21/12
Beschluss vom 23.04.2012
Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 A 43/12) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.02.2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der im Jahr 1985 geborene Antragsteller erwarb erstmals im Dezember 2003 eine Fahrerlaubnis auf Probe. Diese wurde ihm – nach vorheriger Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und anschließender schriftlicher Verwarnung – vom Antragsgegner im November 2007 entzogen, nachdem er während der Probezeit drei Verkehrszuwiderhandlungen (jeweils Geschwindigkeitsüberschreitungen) begangen hatte. Im Dezember 2007 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht E. wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis auch auf strafrechtlicher Grundlage entzogen. Nach Ablauf der insoweit festgesetzten Sperrfrist wurde ihm im September 2009 eine neue Fahrerlaubnis (u.a. Klasse CE) erteilt.
Am 17.01.2012 teilte ein Beamter des Einsatz- und Streifendienstes der Polizeistation F. dem Antragsgegner Folgendes mit:
„Am 12.01.2012 gegen 06:00 Uhr befuhr Unterzeichner … die G. Straße in F. als Linksabbieger in Richtung . straße. Die Fahrbahn war nass, es regnete nicht. Bei Zufahrt auf die „Rot“ zeigende LZA innerhalb der Linksabbiegespur nahte aus Richtung I. der Führer des Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen … Dieser fuhr augenscheinlich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Ein Rechtsabbiegevorgang in die H. straße erfolgte bei einem geschätzten Erreichen der Haftungsgrenze und unter starker Pkw-Neigung nach links. Bei der anschließenden Extrembeschle[…]