Häusliche Gewalt: OLG Karlsruhe bestätigt Verwertbarkeit von Zeugenaussagen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Beschluss mit dem Az.: 1 ORs 36 SRs 752/23 vom 30.01.2024 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe abgewiesen. Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung seiner getrenntlebenden Ehefrau verurteilt.
Die Revision, die sowohl auf die Verletzung sachlichen Rechts als auch auf Verfahrensfehler gestützt wurde, hatte keinen Erfolg. Insbesondere wurde die Verwertung der Aussagen der Ehefrau, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, als zulässig erachtet. Diese hatte ihre früheren Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen eines Antrags auf eine Gewaltschutzanordnung bestätigt und waren somit verwertbar.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Verwerfung der Revision: Das OLG Karlsruhe wies die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück.
Ursprüngliche Verurteilung: Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Verfahrens- und Sachrüge: Die vom Angeklagten erhobenen Rügen, einschließlich der Verletzung von Verfahrensrecht, wurden zurückgewiesen.
Verwertung der Zeugenaussagen: Die Verfahrensrüge bezüglich der Verwertung der Aussagen der Ehefrau, die ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausübte, war unbegründet.
Kein Verwertungsverbot: Die Angaben der Geschädigten, die sie zur Unterstützung ihres Antrags auf eine Gewaltschutzanordnung gemacht hatte, unterlagen keinem Verwertungsverbot.
Rechtmäßigkeit der Verwertung: Die Angaben waren im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung verwertbar, da sie außerhalb einer formellen Vernehmung gemacht wurden.
Schutz von Gewaltopfern: Das Gericht betonte, dass Gewalt in der Ehe keine Privatangelegenheit ist und bei öffentlichem Interesse verfolgt werden muss.
Berücksichtigung der Generalstaatsanwaltschaft: Der Senat folgte den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Unbegründetheit der Revision.
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