OLG Frankfurt – Az.: 20 W 425/10 – Beschluss vom 22.03.2011
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I.
Als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes war ursprünglich die am –.–.2003 verstorbene Frau A eingetragen.
Unter dem 26. Januar 2005 wurde der Betroffene als Eigentümer eingetragen, wobei als Grundlage der Eintragung zunächst der Erbschein des Amtsgerichts Höchst – Az. 501 VI 1033/03 – vom 19. September 2003 vermerkt wurde. Sodann wurde am 18. Februar 2009 vermerkt, dass der Erbschein vom 19. September 2003 für kraftlos erklärt und eingezogen wurde und Eintragungsgrundlage nunmehr der Erbschein vom 17. August 2007 ist. Gleichzeitig wurde in Abt. II lfd. Nr. 1 eingetragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 zog das Nachlassgericht den Erbschein vom 17. August 2007 als unrichtig ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Erbschein bezüglich des Vermerks, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, inhaltlich unzutreffend sei. Das Testament sei im Wege der ergänzenden Testa-mentsauslegung dahingehend auszulegen, dass der Betroffene Alleinerbe und die sich allein auf die unwirksame Erbeinsetzung einer zu gründenden Stiftung beziehende Anordnung der Testamentsvollstreckung gegenstandslos sei. Außerdem wurde ebenfalls mit Beschluss vom 14. Januar 2010 das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 19. September 2003 als unrichtig eingezogen. Nachfolgend verfügte die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts mit Beschluss vom 23. März 2010, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 19. September 2003 und der Erbschein vom 17. August 2007, der den Testamentsvollstrecker-vermerk enthält, wegen Unrichtigkeit eingezogen bzw. jeweils für kraftlos erklärt werden.
Nach Zuleitung dieser Beschlüsse an das Grundbuchamt forderte der dortige Rechtspfleger den Betroffenen auf, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Grundbuchberichtigung bezüglich der Eintragungsgrundlage seiner Person als Eigentümer und bezüglich der Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch zu stellen und eine Ausfertigung eines Erbscheins des Nachlassgerichts ohne Vermerk bezüglich der Anordnung von Testamentsvollstreckung vorzulegen, welchen er bei dem Nachlassgericht formlos beantragen könne.
Nachdem der Betroffene hierauf nicht reagiert hatte, forderte der Grundbuch-rechtspfleger ihn mit Verfügung vom 24. Juli 2010 erneut zur Vorlage eines Berichtigungsantrags nebst Erbschein des Nachlassgerichts ohne Vermerk bezüglich der Anordnung von Testament[…]