OLG Hamm: Vorlage Erbschein zwingend für Grundbuchberichtigung nach Erbfall
In dem Urteil des OLG Hamm mit dem Az.: I-15 W 207/15 vom 12. Juni 2015 geht es um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen das Grundbuchamt, die aufgrund der Aufforderung zur Vorlage eines Erbscheins nach dem Tod des Eigentümers zur Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch eingelegt wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes vorlag. Es wurde klargestellt, dass das Grundbuchamt lediglich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, einen Erbschein beizubringen, ohne dabei eine verbindliche Anordnung zu treffen. Die Beteiligten müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, und es wurde keine Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht wies die Beschwerde gegen das Grundbuchamt als unzulässig zurück, da keine beschwerdefähige Entscheidung vorlag.
Ein Erbschein wurde zur Berichtigung der Eigentümereintragung nach dem Tod des Eigentümers gefordert, jedoch nicht in der Form einer verbindlichen Anordnung.
Es wurde betont, dass eine vorläufige Meinungsäußerung oder Erteilung von Hinweisen durch das Grundbuchamt nicht ausreicht, um eine beschwerdefähige Entscheidung darzustellen.
Das Gericht unterscheidet zwischen einem Antrags- und einem Amtsverfahren zur Grundbuchberichtigung und stellt klar, dass in beiden Fällen keine beschwerdefähige Entscheidung vorlag.
Die Beschwerde wurde auch deshalb als unzulässig angesehen, weil die Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung noch nicht abschließend festgestellt war.
Die Kostenentscheidung basiert auf den rechtlichen Grundlagen, wonach die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000,- € festgelegt.
Es wurde keine Zulassung zur Rechtsbeschwerde gewährt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.
Berichtigung im Grundbuc[…]