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Führerscheinentziehung – Verschlechterungsverbot in Berufungsinstanz

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 56/21 – Beschluss vom 22.11.2021

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 07.07.2021 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht – Strafrichter – Kusel hat den Angeklagten am 04.11.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Zudem hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Eine Einziehungsentscheidung hat das Amtsgericht nicht getroffen. Das Landgericht hat auf die Berufung des Angeklagten den Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, dass es ihn unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kusel vom 22.05.2020 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 13,00 EUR verurteilt hat. Zudem hat es die Sperrfrist auf acht Monate reduziert und die Einziehung eines (gefälschten) britischen Führerscheins angeordnet. Das weitergehende Rechtsmittel hat das Landgericht verworfen.

Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Schuld-, Straf- und Maßregelausspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

2. Die Einziehungsentscheidung hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt, dass das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) einer erstmaligen Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) auf lediglich vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel entgegensteht; dies gilt selbst dann, wenn eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre bzw. wenn im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – 5 StR 387/18, juris Rn. 15 ff., BGHSt 64, 48; Beschluss vom 22.01.2019 – 3 StR 48/18, juris Rn. 7). Es hat hier jedoch die erstmalige Anordnung ausnahmsweise für zulässig gehalten, nachdem der Angeklagte und sein Verteidiger den in erster Instanz erklärten Verzicht auf die Rückgabe aller s[…]


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