OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 1691/07, Beschluss vom 12.12.2007
I. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 23. August 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des vorgenannten Urteils in Ziffer 1 wie folgt abgeändert wird:
„Der Betroffene ist nach dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 24.04.2007 (Az.: D -xxxx) des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h schuldig.“
II. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 28.03.2007) zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt; von dem im Bußgeldbescheid vom 24.04.2007 neben einer Geldbuße von 80 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat hat es demgegenüber abgesehen.
Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat.
Die Gegenerklärung vom 19.11.2007 und die Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen vom 10.12.2007 zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.12.2007 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich – mit Ausnahme der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs – als unbegründet.
1. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist von Beharrlichkeit im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (BGHSt 38, 231/234 f; BayObLGSt […]