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Wahrung der Frist des § 4 KSchG durch allgemeinen Feststellungs- und/oder Leistungsantrag

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Arbeitsgericht Berlin: Kündigungsschutz für Arbeitnehmer im Streitfall bestätigt
In einem arbeitsrechtlichen Streitfall hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers durch die Arbeitgeberin unwirksam ist. Der Kläger hatte argumentiert, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30. September 2014 nicht aufgelöst worden sei. Das Gericht stimmte dem zu und wies die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei und die Beklagte den Arbeitsvertrag auch nicht wirksam angefochten habe.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 Sa 356/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht hat die Berufung des Klägers angenommen und das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam zugunsten des Klägers abgeändert.
Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30. September 2014 nicht beendet wurde.
Die Kündigung wurde als sozial ungerechtfertigt betrachtet.
Die Anfechtung des Arbeitsvertrags durch die Beklagte wurde ebenfalls als unwirksam angesehen.
Die Beklagte wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung berücksichtigte, dass die vorgebrachten Gründe der Beklagten für die Kündigung nicht ausreichten, um diese zu rechtfertigen.
Es wurde hervorgehoben, dass mildere Mittel, wie eine Abmahnung, nicht in Betracht gezogen wurden, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde.


Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Der Kündigungsschutz bietet Arbeitnehmern einen besonderen Schutz vor einer ungerechtfertigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nur dann kündigen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die gesetzlichen Regelungen sollen eine Willkür


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