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Fahrtenbuchauflage –Anordnung bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn

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Oberverwaltungsgericht Bremen
Az: 1 A 465/06
Beschluss vom 01.08.2007

In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – am 01.08.2007 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 5. Kammer – vom 07.09.2006 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 3.600,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.
Der Zulassungsantrag bezieht sich nicht ausdrücklich auf einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe. Ihm ist zu entnehmen, dass die Klägerin in erster Linie den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen will.

Ernstliche Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen. Dazu reicht es, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 – NordÖR 2000, S. 453).

Die Richtigkeit des Urteils vom 07.09.2006 begegnet nach diesem Maßstab keinen ernstlichen Zweifeln.

(1) Gemäß § 31 a Abs. 1 S. 1 StVZO setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl sie die nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Behörde im vorliegenden Fall alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterfeststellung getroffen hat. Der Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 7) wurde am 07.03.2005 begangen. Am 08.03.2005 wurde bereits ein Zeugenfragebogen an die Klägerin abg[…]


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