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Trunkenheitsfahrt – Verurteilung wegen Drogenbesitzes – Strafklageverbrauch

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AG Stralsund – Az.: 315 Cs 853/20 – Beschluss vom 15.02.2021

In dem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hat das Amtsgericht Stralsund – Strafrichter – durch den Richter am Amtsgericht am 15.Februar 2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 03.02.2021, BI. 63 d.A., aufgehoben.
Gründe:
Es bestehen derzeit keine Gründe für die Annahme, dass dem Angeklagten in diesem Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wird, da das Verfahren nach dem derzeitigten Ermittlungsstand wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist.

Der Angeklagte hat sich zur Fahrt am 20.05.2020 dahin eingelassen, dass er auf dem Rückweg von einem Drogenkauf, namentlich von Amphetaminen, gewesen sei, um die erworbenen Drogen nach Hause zu bringen. Beim Verkäufer, den er nicht benennen will, habe er mit diesem zusammen noch Kokain konsumiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 28.01.2021 Bezug genommen, vgl. BI. 51 f.

Dies kann dem Betroffenen nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden.

Wie die Nachermittlungen ergeben haben, kam der Angeklagte aus Richtung Ribnitz in die Kontrollstelle in Damgarten gefahren. Anders als beim Erlass des § 111a StPO-Beschlusses angenommen, wohnte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Ribnitz, was gegen seine Einlassung sprach, sondern in Trinwillershagen. Dies hat der Angeklagte in seiner Beschwerde durch die Vorlage des Übergabeprotokolls seiner Wohnung in Ribnitz an seinen damaligen Vermieter vom 28.04.2020 belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Fahrt bereits in Trinwillershagen wohnte, so dass die Fahrtrichtung zu seiner Einlassung passt. Weitere Beweismittel, die seine Einlassung widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich.

(Symbolfoto: Von Dmitri Ma/Shutterstock.com)

Es ist -deshalb davon auszugehen, dass sich der Angeklagte auf der Rückfahrt von einem Drogenkauf befand, die Fahrt also dem Transport der Drogen diente. Damit diente die Fahrt gerade dem Transport der Drogen, so dass das Mitführen der Betäubungsmittle nicht nur in einem engen zeitliche und örtlichen Zusammenhang, s[…]


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