LG Hamburg, Az.: 318 S 110/15, Urteil vom 15.06.2016
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13.10.2015, Az. 303c C 30/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.165,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Kosten, die der Klägerin für Instandsetzungsarbeiten an einer Dachterrasse in den Jahren 2012/2013 entstanden sind.
Es handelt sich um eine kleine, aus 5 Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwischen den Parteien gilt eine Teilungserklärung aus dem Jahr 1973 (Anlage K 1). Diese enthält in § 9 Regelungen über die Instandhaltung und Instandsetzung, über deren Bedeutung die Parteien streiten. Der Beklagte erwarb im Jahr 1995 die Penthousewohnung, die eine umlaufende Dachterrasse hat. In diesem Bereich sind wiederholt Abdichtungsarbeiten ausgeführt worden.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erstattungsansprüche zu. Ein Anspruch aus §§ 677, 683, 812 ff. BGB i.V.m. § 9 der Teilungserklärung sei nicht gegeben, weil die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten (Erneuerung der Dachschweißbahnen und Dämmung) kein Geschäft des Beklagten gewesen seien. Dieser sei insoweit nicht zur Instandhaltung verpflichtet gewesen. Sondereigentum sei an diesen Gebäudebestandteilen nicht begründet worden, da es um konstruktive Teile des Gebäudes gehe. Eine Instandhaltungspflicht ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der Teilungserklärung. § 9 der Teilungserklärung sei nicht dahingehend auszulegen, dass der Beklagte auch zur Instandsetzung der Dachterrassenabdichtung verpflichtet gewesen sei. Gemäß § 9 Abs. 1 sei der jeweilige Sondereigentümer zwar verpflichtet, Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stünden oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befänden, instandzuhalten. Davon sei jedoch die Bodenplatte einschließlich Abdichtung nicht umfasst. Bei der Auslegung müsse auch § 9 Abs. 2 als Konkretisierung herangezogen werden. Darin wer[…]