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Zuerkennung des Merkzeichens „G – Voraussetzungen

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Sozialgericht Aachen verweigert Merkzeichen „G“ trotz 100% Behinderungsgrad
Im Urteil des SG Aachen, Az.: S 12 SB 812/14 vom 23.06.2015, ging es um die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ und die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) eines Klägers. Der Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger mit verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, beantragte einen GdB von 100 und das Merkzeichen „G“. Das Gericht entschied jedoch, den GdB ab dem 17.02.2014 auf 50 und ab dem 01.03.2015 auf 60 festzulegen, lehnte aber die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ ab, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

Trotz umfangreicher medizinischer Gutachten und Befunde konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Die Klage wurde daher, abgesehen von der teilweisen Zustimmung zum Vergleichsvorschlag des Beklagten bezüglich des GdB, als unbegründet abgewiesen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 12 SB 812/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Kläger forderte die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ und einen GdB von 100 aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme.
Das SG Aachen entschied, den GdB ab 17.02.2014 auf 50 und ab 01.03.2015 auf 60 zu erhöhen, aber das Merkzeichen „G“ wurde nicht zuerkannt.
Umfangreiche medizinische Untersuchungen und Gutachten führten zur Bewertung, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers eine erhebliche Bewegungseinschränkung im Straßenverkehr nicht begründen.
Der Kläger war in seiner Argumentation stark von seinen psychischen Beeinträchtigungen beeinflusst, was seine Wahrnehmung der eigenen gesundheitlichen Situation beeinträchtigte.
Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit objektiver medizinischer Bewertungen zur Feststellung von GdB und der Berechtigung für Merkzeichen wie „G“.


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