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Urlaubsansprüche in der Insolvenz als Neumasseverbindlichkeit

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 97/06
Urteil vom 21.11.2006

Leitsätze:
Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ist. Zur Berechnung ist der in Geld ausgedrückte Jahresurlaub des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu der Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erbrachten Arbeitsleistung zu setzen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. November 2005 - 10 Sa 56/05 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 9. Mai 2005 - 7 Ca 73/05 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den insolvenzrechtlichen Rang einer Forderung auf Urlaubsabgeltung, die die Klägerin als Neumasseverbindlichkeit berichtigt wissen will.
Die Klägerin war seit 2001 auf der Grundlage eines außertariflichen Anstellungsvertrags Leiterin des Einkaufes der Insolvenzschuldnerin. Die Kündigungsfrist war mit sechs Monaten zum Halbjahresende vereinbart; der Jahresurlaub betrug 30 Tage im Kalenderjahr und war bei nicht ganzjähriger Betriebszugehörigkeit anteilig zu gewähren. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 1. Juni 2004 (- 1 IN 25/04 -) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Bereits am 25. Mai 2004 hatte der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt. Sie wurde im Eröffnungsbeschluss bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.ã[…]


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