BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 97/06
Urteil vom 21.11.2006
Leitsätze:
Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach MaÃgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ist. Zur Berechnung ist der in Geld ausgedrückte Jahresurlaub des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu der Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erbrachten Arbeitsleistung zu setzen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg -ãKammern Freiburgã- vom 16.ãNovember 2005 -ã10ãSa 56/05ã- aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg -ãKammern Villingen-Schwenningenã- vom 9.ãMai 2005 -ã7ãCa 73/05ã- abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den insolvenzrechtlichen Rang einer Forderung auf Urlaubsabgeltung, die die Klägerin als Neumasseverbindlichkeit berichtigt wissen will.
Die Klägerin war seit 2001 auf der Grundlage eines auÃertariflichen Anstellungsvertrags Leiterin des Einkaufes der Insolvenzschuldnerin. Die Kündigungsfrist war mit sechs Monaten zum Halbjahresende vereinbart; der Jahresurlaub betrug 30ãTage im Kalenderjahr und war bei nicht ganzjähriger Betriebszugehörigkeit anteilig zu gewähren. Ãber das Vermögen der Arbeitgeberin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 1.ãJuni 2004 (-ã1ãIN 25/04ã-) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Bereits am 25.ãMai 2004 hatte der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt. Sie wurde im Eröffnungsbeschluss bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 22.ãJuni 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.ã[…]