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Rechtsanwälte Kotz GbR

Privathaftpflichtversicherung – Bindung an Deckungsprozess

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Landgericht Bonn
Az: 10 O 179/12
Urteil vom 22.01.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.135,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2010 sowie weitere 225,86 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung ab. In dem Rechtsstreit # O ###/10 Landgericht B nahm Herr F die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptete, die Klägerin habe am 5.10.2009, als sie an einem hinter seinem Wohnhaus liegenden Hang über einen Wall aus abgelegten Baumstämmen gestiegen sei, einen Stamm losgetreten. Dieser Stamm sei in den an sein Haus angebauten Wintergarten eingeschlagen und habe diesen sowie eine innen liegende Badkonstruktion erheblich beschädigt. Für die Klägerin bestellten sich zunächst die heutigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die von dieser für die Klägerin mandatiert worden waren. Mit Schriftsatz vom 7.12.2010 legten die Prozessbevollmächtigten das Mandat für die Klägerin nieder. Zugleich trat die Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin bei. Die Beklagte trug vor, nicht die Klägerin sondern deren damaliger Lebensgefährte sei für den geltend gemachten Schaden verantwortlich. Mit Schriftsatz vom 14.1.2011 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese. Die Klägerin wandte sich ausschließlich gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens und machte ein angebliches Mitverschulden des Geschädigten geltend. Im Verhandlungstermin vom 18.3.2011 hörte das Landgericht B die Klägerin zu dem von dem Geschädigten behaupteten Vorfall persönlich an. Nach Belehrung über die Strafbarkeit eines versuchten oder vollendeten Prozessbetrugs erklärte die Klägerin, als sie an dem Hang über einen Wall geklettert sei, um ihrem an dem Hang arbeitenden Lebensgefährten Proviant zu bringen, habe sich aus dem Wall ein etwa 80 Zentimeter langes Rundholz gelöst und sei den Hang hinuntergerollt. Nach einer Beweisaufnahme zur Schadenshöhe entschied das Landgericht B mit Urteil vom 19.1.2012, ein vorangegangenes Versäumnisurteil insoweit aufrechtzuerha[…]


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