ArbG Osnabrück – Az.: 3 Ca 108/21 – Urteil vom 08.06.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Urlaubskonto der klagenden Partei für das Jahr 2020 weitere 7,0 Urlaubstage gutzuschreiben.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 745,66.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des der klagenden Partei zustehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub. Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die von ihr gekürzten Urlaubstage ihrem Urlaubskonto wieder gutzuschreiben.
Die klagende Partei wird seit mehreren Jahren bei der Beklagten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Vollzeit von aktuell 35,5 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, dass Bedarfsartikel für den Gastronomiebereich herstellt. Für einen Großteil ihrer Kunden beliefert die Beklagte Großabnehmer aus der Gastronomie und dem Hotel- und Veranstaltungsgewerbe. Der Markt ist aufgrund der Corona-Pandemie für die Beklagte weitestgehend eingebrochen gewesen.
(Symbolfoto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com)Die Beklagte schloss deshalb mit dem bei ihr im Betrieb in Bramsche gebildeten Betriebsrat am 24.03.2020 eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Kurzarbeit. Hinsichtlich ihres Geltungsbereiches war in der vorbezeichneten Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit geregelt, dass die Kurzarbeit beginnt am 01.04.2020 und voraussichtlich am 30.06.2020 endete.
Nach dieser Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit war des Weiteren hinsichtlich ihres Geltungsbereiches statuiert, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen der Beklagten durchgeführt wurde. Für jeden Bereich wurde in einem separaten Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung die Wochenarbeitszeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die betroffenen Mitarbeiter inklusive Mitarbeiterliste geregelt.
Aufgrund der vorbezeichneten Betriebsvereinbarung zur Regelung von Kurzarbeit war die Arbeitszeit der klagenden Partei nicht auf „Null“ reduziert worden. Vielmehr bestand während des Zeitraums ab dem 01.04.2020 regelmäßig eine Arbeitsverpflichtung der klagenden[…]