Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 U 124/13, Urteil vom 17.04.2014
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.6.2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Magdeburg (9 O 1666/12) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind die Kinder des verstorbenen H. B. (i.F. Erblasser). Der Erblasser errichtete mit Datum vom 12.8.2002 ein notarielles Testament (Bl. 7ff.), in dem er die Parteien zu je 1/3 als Erben einsetzte. Die Erben wurden mit mehreren Vermächtnissen belastet, was dazu führte, dass die Kläger die Erbschaft jeweils mit notariellen Urkunden ausschlugen. Der Beklagte hat die Erbschaft ausdrücklich angenommen. Zunächst außergerichtlich machten die Kläger gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend und verlangten Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Über die Frage wurde außergerichtlich korrespondiert. Mit Schreiben vom 13.9.2010 legte der Beklagte ein nicht unterzeichnetes Nachlassverzeichnis sowie einen Gutachtenauszug über die Grundstücke in W. und R. vor. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, Pflichtteilsrechte der Kläger anzuerkennen, haben diese eine Stufenklage erhoben (die am 5.12.2012 zugestellt wurde), mit der sie auf der 1. Stufe einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses geltend machen und die Wertermittlung der Grundstücke in W. und R. verlangen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und vertritt unter Hinweis auf das Urteil des OLG Celle (vom 6.7.2006 – 6 U 53/06 – [z.B. FamRZ 2006, 1877]; hier: zitiert nach juris) die Ansicht, dass den Klägern kein Anspruch aus § 2314 BGB zustehe. Diese Vorschrift sei auf Erben nicht anwendbar, die die Erbschaft ausgeschlagen hätten und nur dadurch die Stellung eines Nichtmehrerben erlangt hätten. Wenn den Klägern indes kein Pflichtteilsanspruch zustehen könne, gelte dies auch für den geltend gemachten Auskunftsanspruch. Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung, liege keine vor, sei der Anspruch verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug gen[…]