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Sanierungsrechtliche Genehmigung der Gemeinde im Fall der Grundpfandrechtsabtretung

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OLG Sachsen-Anhalt: Grundpfandrechtsabtretung ohne Sanierungsgenehmigung möglich
In einem Beschluss vom 22.06.2015 hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung der Gemeinde im Fall der Grundpfandrechtsabtretung nicht erforderlich ist, wenn die Belastung bereits vor der Festlegung des Sanierungsgebiets eingetragen wurde. Die Entscheidung hob eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bernburg auf, welche eine solche Genehmigung für die Eintragung der Abtretung einer Grundschuld verlangt hatte.

Diese Klarstellung erleichtert Transaktionen im Bereich des Grundbuchrechts, insbesondere in Sanierungsgebieten, und unterstreicht die Unterscheidung zwischen der Bestellung neuer Belastungen und der Abtretung bereits bestehender Grundschulden.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 8/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschied zugunsten der Beschwerdeführerin, dass für die Abtretung einer bereits bestehenden Grundschuld keine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Der Beschluss hebt eine vorherige Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernburg auf, welche eine solche Genehmigung verlangte.
Im Kern geht es um ein Grundstück in einem Sanierungsgebiet, bei dem eine bereits vor der Sanierungsvermerkeintragung bestehende Grundschuld abgetreten werden sollte.
Das Gericht stellte klar, dass keine Genehmigung für die Abtretung benötigt wird, da diese keine Verfügung über das Grundstück oder eine wesentliche Veränderung darstellt.
Die Entscheidung betont den Unterschied zwischen der Bestellung neuer Belastungen und der Abtretung bereits bestehender Grundschulden im sanierungsrechtlichen Kontext.
Rechtliche Grundlage ist § 144 BauGB, wobei das Gericht präzisiert, dass dessen Anforderungen hier nicht greifen.
Diese Entscheidung trägt zur Vereinfachung von Transaktionen im Grundbuchrecht bei, insbesondere in Fällen, in denen Sanierungsvermerke beteiligt sind.
Die Festlegung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren wurde auf Basis des Betrags der betreffenden Grundschuld vorgenommen.


Grundbuchrecht und […]


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