LG Hannover – Az.: 48 Qs 79/13 – Beschluss vom 03.02.2014
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 29.10.2012 setzte die Landeshauptstadt Hannover gegen den Betroffenen wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen ein Bußgeld von 440,00 € fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Die Geldbuße hätte die Eintragung von 4 Punkten im Verkehrszentralregister nach sich gezogen.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 legte der Verteidiger des Betroffenen für diesen fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Nach Einsicht in die Akten begründete der Verteidiger den Einspruch mit Schriftsatz vom 22.11.2012 damit, dass der Betroffene kein Rennen gefahren sei.
Die Hauptverhandlung am 24.06.2013, in der eine Zeugin gehört wurde, dauerte 32 Minuten. Der Betroffene wurde mit Urteil vom 24.06.2013 freigesprochen.
Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Verteidiger die Festsetzung erstattungsfähiger Auslagen und Gebühren in Höhe von insgesamt 789,61 €, unter anderem:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 85,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 135,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 135,00 €
Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG 215,00 €
Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 25,45 €
Dies entspricht jeweils der sogenannten Mittelgebühr.
Nach Anhörung des Bezirksrevisors beim Amtsgericht Hannover und des Betroffenen setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.09.2013 die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 379,71 € fest, wobei es vom Antrag des Betroffenen in folgenden Punkten abwich:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 40,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 60,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 40,00 €
Terminsgebühr Nr. Nr. 5110 VV RVG 100,00 €
Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 11,00 €
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wendet der Betroffene sich mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1.
Das Amtsgericht hat die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu Recht unterhalb der sogenannten Mittelgebühr festgesetzt.
Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebe[…]