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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lärmbelästigung und Beleidigungen durch Mieter des Nachbarn

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AG Niebüll – Az.: 8 C 259/12 – Urteil vom 13.12.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten unter Bezugnahme auf das nachbarschaftliche Verhältnis ein Vorgehen gegen ihre Mieter.

Symbolfoto: Von Koldunova Anna /Shutterstock.com

Der Kläger ist Eigentümer des von ihm selbst genutzten Hausgrundstücks … in … . In unmittelbarer Nachbarschaft liegt das den Beklagten gehörende Hausgrundstück …, welches von den Beklagten an Frau … sowie … vermietet ist, welche das Objekt mit ihren Kindern und Haustieren bewohnen. Der (Kläger nahm Anstoß an dem Erscheinungsbild bzw. Verhalten der Mieter der Beklagten. Wegen einer von ihm wahrgenommenen körperlichen Gewalt gegenüber den zur Mieterfamilie gehörenden Kindern wandte sich der Kläger an das Jugendamt. Zudem schaltete der Kläger die Ordnungsbehörden ein, um auf die Beseitigung von Müllanhäufungen im Bereich des Grundstücks der Beklagten hinzuweisen. Zudem kam es zu mehrfachen Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Streitigkeiten bzw. körperlichen Auseinandersetzungen, an denen die Mieter der Beklagten beteiligt waren. Ohne Erfolg nahm der Kläger vorgerichtlich ein Schiedsmannverfahren gegen die Mieter der Beklagten auf, an welchem auch die Beklagten beteiligt wurden.

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagten im Hinblick auf das nachbarschaftliche Verhältnis verpflichtet seien, auf ihre Mieter durch eine Abmahnung bzw. Kündigung des (Mietverhältnisses einzuwirken, um Störungen für ihn bzw. den Nachbarn zu unterbinden. Ein eigenes erfolgreiches Vorgehen gegen die Mieter selbst erscheine aussichtslos, da diese unwillig bzw. unfähig zu einer angemessenen nachbarschaftlichen Rücksichtnahme seien. Vor dem Hintergrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse stehe auch nicht zu erwarten, dass im Falle des Erwirkens einer Unterlassungsverpflichtung durch Ordnungsgelder auf d[…]


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