In einem Rechtsstreit um die Zahlung ausstehender Ausbildungsvergütung nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Der Kläger forderte die Zahlung der restlichen Ausbildungsvergütung sowohl von der ausbildenden Firma als auch vom persönlich haftenden Ausbilder und Geschäftsführer der Firma. Das Gericht wies die Berufung des Klägers ab, indem es feststellte, dass keine persönliche Haftung des Geschäftsführers für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht. Vertragspartner und somit haftbar für die ausstehende Vergütung war allein die Firma, nicht der Geschäftsführer persönlich.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Auszubildender klagte gegen seinen Ausbilder und dessen Firma auf Zahlung der restlichen Ausbildungsvergütung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
Das Gericht bestätigte, dass der Geschäftsführer persönlich nicht für die Zahlung der Ausbildungsvergütung haftet.
Es wurde festgestellt, dass der Ausbildungsvertrag ausschließlich zwischen dem Kläger und der Firma bestand.
Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde abgewiesen, da kein vertraglicher Anspruch gegen ihn persönlich bestand.
Der Kläger trug die Kosten des Berufungsverfahrens, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung basiert auf der gesetzlichen Regelung, dass die Haftung für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Das Gericht wies darauf hin, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung oder Verpflichtung des Geschäftsführers vorgebracht wurden.
Die Berufung des Klägers wurde als unbegründet abgelehnt.
Ausbildungsverhältnisbeendigung und Zahlung der Ausbildungsvergütung
In Deutschland gibt es rund 1,3 Millionen Auszubildende, die in einem dualen System ihren Beruf erlernen. Bei der Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses stellt sich die Frage nach der Zahlung der restlichen Ausbildungsvergütung. Hierbei ist es wichtig zu wissen, wer genau haftet, da nicht immer die Ausbildung empfangende Person[…]