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Einstweilige Verfügung – allgemeiner Beschäftigungsanspruch – Verfügungsgrund

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Beschäftigungsstreit: Ein Fall von Einstweiliger Verfügung und Arbeitsrecht
In einem bemerkenswerten Fall von Arbeitsrecht hat das Landesarbeitsgericht Hamm kürzlich ein Urteil zugunsten eines Arbeitnehmers gefällt. Der Fall dreht sich um die tatsächliche Beschäftigung eines Mitarbeiters, der trotz laufendem Arbeitsverhältnis von seiner Arbeit freigestellt wurde.

Direkt zum Urteil Az: 12 SaGa 1/21 springen.

Einstweilige Verfügung: Arbeitnehmer siegt
In dem betreffenden Fall, Az.: 12 SaGa 1/21, stand ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im Mittelpunkt, der bei seinem Arbeitgeber in der Abteilung „Profilierung“ tätig war. Trotz seines laufenden Arbeitsverhältnisses wurde er jedoch freigestellt.
Kontroverse: Abteilungszusammenlegung als Katalysator
Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters aufgrund der Zusammenlegung der Abteilungen „Profilierung“ und „Bürsten- und Folieren“ entfallen sei. Der Arbeitnehmer hingegen bestand auf seinen Beschäftigungsanspruch und zog vor Gericht.
Gerichtsprozess: Einstweilige Verfügung eingereicht
Der Arbeitnehmer reichte beim Arbeitsgericht Iserlohn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, mit der er seine Auffassung vertrat, er habe aus dem bislang nicht gekündigten Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung.
Vorheriges Urteil: Verfügungsgrund fehlte
Das Arbeitsgericht Iserlohn wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, da es einen erforderlichen Verfügungsgrund vermisste. Gemäß der vorherrschenden Rechtsprechung wird ein besonderes Beschäftigungsinteresse für den Erlass einer Leistungsverfügung benötigt.
Aktuelles Urteil: Berufung erfolgreich
Auf die Berufung des Arbeitnehmers hin wurde das vorherige Urteil jedoch vom Landesarbeitsgericht Hamm abgeändert. Der Arbeitgeber wurde dazu verurteilt, den Arbeitnehmer wieder als Mitarbeiter in der Abteilung Profilierung zu beschäftigen. Darüber hinaus wurden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Arbeitgeber auferlegt.

Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 12 SaGa 1/21 – Urteil vom 05.02.2021

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2021 -[…]


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