Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ordnungsmittelantrag gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zu beziffern

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Streit um Ordnungsgeld: Wie viel Sanktion ist genug?
In einem anhaltenden Streitfall, der die rechtlichen Gewässer von Ordnungsmitteln und Gerichtsbeschlüssen durchkreuzt, zeichnete das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) kürzlich ein klares Bild von den Erwartungen und Rechten der beteiligten Parteien. In der Mitte der Auseinandersetzung stand ein Antragsteller, der mit der Höhe eines von einem Hamburger Landgericht verhängten Ordnungsgeldes unzufrieden war. Die Sanktion wurde als Reaktion auf einen weiteren Verstoß gegen einen Unterlassungstitel ausgesprochen. Eine Eskalation der Sanktionen war bereits in Aussicht gestellt worden, doch der Antragsteller hatte eine bestimmte Höhe im Sinn, die seine Erwartungen nicht erfüllte. Obwohl das Ordnungsgeld als Reaktion auf wiederholte Verstöße auferlegt wurde, wurde der letzte Verstoß als „leicht fahrlässig“ eingestuft und das Ordnungsgeld dementsprechend angepasst.

Direkt zum Urteil Az: 15 W 5/23 springen.

[toc]
Über den Streit ums Ordnungsgeld
Das Ordnungsgeld wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller, der das Ordnungsgeld als zu niedrig ansah, legte Beschwerde ein und forderte ein höheres Ordnungsgeld, das nicht unter 10.000 Euro liegen sollte. Das Hamburger Landgericht lehnte die Beschwerde ab und legte die Sache dem OLG Hamburg vor.
Entscheidung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Grund für die Entscheidung war die Annahme, dass der Antragsteller in diesem speziellen Fall nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Diese Beurteilung hängt mit einer bestehenden Kontroverse zusammen, nämlich der Frage, ob ein Gläubiger, der ein Ordnungsmittel beantragt und keinen Mindestbetrag angibt, Beschwerde einlegen kann, wenn das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach eigenem Ermessen festsetzt. Die Beschwerde wurde trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen als unzulässig eingestuft, da das Gericht der Auffassung war, dass der Antragsteller nicht beschwert war.
Schlussfolgerungen und Ausblick
Die Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Hamburg zugelassen, was bedeutet, dass die Tür für weitere rechtliche Überprüfungen offen bleibt. Dieser Fall unterstreicht die Komplexität des rechtlichen Rahmens, in dem Ordnungsmittel verhängt werden, und wirft wichtige Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Gläubigern und die Interpretation von „leichter Fahrlässigkeit“. Der Streit um das Ordnungsgeld bl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv