Schwerbehinderte und Kündigungsschutz: Wie stehen Antrag und Integrationsamtamt zusammen?
In dem Urteil des ArbG Nordhausen (Az.: 2 Ca 697/22) vom 22.02.2023 geht es um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gegenüber einer Klägerin, die Schwerbehindertenschutz nach Antragstellung, aber vor Entscheidung des Integrationsamtes beanspruchte. Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht entschied, dass die Kündigung rechtswirksam war. Die Kündigung bedurfte keiner Zustimmung des Integrationsamtes, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung nicht als schwerbehindert anerkannt war. Der festgestellte Grad der Behinderung betrug lediglich 30, und somit genoss die Klägerin keinen besonderen Kündigungsschutz.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klage gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wurde abgewiesen.
Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderte, da ihr Grad der Behinderung nur auf 30 festgesetzt wurde.
Eine Zustimmung des Integrationsamtes war für die Kündigung nicht erforderlich.
Die ordentliche Kündigung war rechtswirksam, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung den Schwerbehindertenstatus nicht innehatte.
Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten, dass die Klägerin ihre Schwerbehinderteneigenschaft nicht rechtzeitig angezeigt hatte.
Die dreiwöchige Klageerhebungsfrist wurde von der Klägerin eingehalten, was die Kündigung jedoch nicht unwirksam machte.
Der Bescheid des Landratsamtes über den Grad der Behinderung hat Tatbestandswirkung.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.
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