BayVGH – Az.: 11 CS 20.791 – Beschluss vom 25.06.2020
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
Das Landratsamt Würzburg (im Folgenden: Landratsamt) erteilte dem am pp. 1997 geborenen Antragsteller am 15. Juli 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
Wegen einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis am 5. Juni 2017 erging gegen den Antragsteller am 1. August 2017 ein Bußgeldbescheid gemäß § 24a StVG. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe hatte folgende Werte ergeben: THC 3,4 ng/ml, 11-OH-THC 1,8 ng/ml, THC-COOH 23,8 ng/ml.
Mit Schreiben vom 25. September 2017 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis zum 25. November 2017 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Das von ihm vorgelegte Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung, TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG in Würzburg (Untersuchungstag 6.11.2017) kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde. Er habe seinen früheren Drogenkonsum noch nicht tiefergehend aufgearbeitet. In seinen Darstellungen seien Widersprüche aufgetreten, die sich auch durch Hinweise und Nachfragen nicht hätten auflösen lassen. Die Angaben seien bagatellisierend und nicht realistisch. Von einer hinreichend gefestigten und tragfähigen Motivation für einen dauerhaften Drogenverzicht könne nicht ausgegangen werden.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 9. Januar 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Er sei als gelegentlicher Konsument von Cannabis einzustufen. Einen erstmaligen Probierkonsum am 5. Juni 2017 habe er nicht substantiiert dargelegt. Das Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung sei verwertbar.
Am 6. Februar 2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Bescheid des Landratsamts einreichen (Az. W 6 K 18.145). Nach richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2018 hob die Vertre[…]