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Verkehrsunfall – Voraussetzungen für Haushaltsführungsschadensrente

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OLG Frankfurt – Az.: 22 U 82/18 – Urteil vom 24.03.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7.2.2018 abgeändert.

Die Beklagte wird zusätzlich verurteilt, an den Kläger eine vierteljährliche Rente für Haushaltsführungsschaden, beginnend ab dem 1.12.2012, in Höhe von jeweils 384 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 18.144 € festgesetzt.
Gründe
I.

Gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313, ZPO wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 544 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß den §§ 7 StVG, 115 VVG Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 8.7.2009. Die vollständige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil den Anträgen des Klägers auf Schmerzensgeld und bezifferten Haushaltsführungsschaden in vollem Umfang stattgegeben und auch die weitergehende Verpflichtung zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden festgestellt. Das Landgericht hat die Klage lediglich insoweit abgewiesen, als der Kläger eine vierteljährliche Rente für Haushaltsführungsschaden in Höhe von jeweils 432 € begehrt hat. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er den weitergehenden Klageanspruch – beschränkt auf 384,- € – geltend macht.

Die Berufung hat Erfolg.

Der Kläger hat aufgrund der bestandskräftigen Feststellungen des Landgerichts, gegen die von der Beklagtenseite keine Einwendungen erhoben worden sind, Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens gemäß § 843 BGB. Das Landgericht hat zunächst unangefochten festgestellt, dass bei dem Kläger aufgrund des Unfalls eine Dauerbeeinträchtigung von 10 % Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Hinsichtlich der Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit hat das Landgericht unangefochten festgestellt, dass der Kläger zuvor 20 Stunden in der Woche im Haushalt geholfen habe, wofür ein Netto-Stundensatz von 8 € angemessen sei. Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass beim Kläger Dauerschäden in Form des Tinnitus und Verletzungen an der Hand bestehen, die einen Dauerminderungsprozentsatz von 20 % hinsichtlich der Haushaltsführungstätigkeit rechtfertigen.

Die vom Kläger begehrte Rente ha[…]


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