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Kündigungserklärung – Anforderung an Unterschrift – Abgrenzung zur Paraphe

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Landesarbeitsgericht  Frankfurt – Az.: 10 Sa 1307/17 – Urteil vom 06.04.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 31. August 2017 – 2 Ca 72/17 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Februar 2017 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Physiotherapeuten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in einem Kleinbetrieb.

Die Beklagte betreibt eine physiotherapeutische Praxis, in der regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund eines Betriebsübergangs war der Kläger im Betrieb der Beklagten seit dem 1. Dezember 2013 als Physiotherapeut beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrags wird verwiesen auf Bl. 120 – 123 der Akte. Der Kläger ist 1956 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er hat einen Grad der Behinderung von 50 und ist damit als Schwerbehinderter anerkannt.

Zwischen den Parteien war vor dem Arbeitsgericht Offenbach a.M. – 2 Ca 414/16 – bereits zuvor ein Kündigungsschutzprozess anhängig, der durch ein Anerkenntnisurteil endete. Hintergrund waren diverse von der Beklagten ausgesprochene Kündigungen. Zur Akte gereicht wurde eine Kündigung vom 26. Oktober 2016, die keinen vollen Namenszug enthält (Bl. 102 der Akte), eine Kündigung vom gleichen Tag, die den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Beklagten enthält (Bl. 119 der Akte) sowie eine weitere fristlose Kündigung vom 2. November 2016, bei der der Vorname mit „A.“ offenbar abgekürzt ist und die den Nachnamen voll ausgeschrieben erkennen lässt (Bl. 124 der Akte).

Auf Antrag der Beklagten erteilte der Landeswohlfahrtsverband Hessen mit Bescheid vom 27. Januar 2017 seine Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger (Bl. 76 – 78 der Akte).

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2017. Ob dieses Schreiben eine Unterschrift der Beklagten beinhaltet oder ein bloßes Namenskürzel, steht zwischen den Parteien im Streit. Hinsichtlich der Einzelheit[…]


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