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Geschäftsführerdienstvertrag – Ordentliche Kündigung und arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag

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Geschäftsführerdienstvertrag: Die anspruchsvolle Dualität von ordentlicher Kündigung und arbeitgeberseitigem Auflösungsantrag
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2023 (Az.: 2 Sa 816/22) entschieden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Geschäftsführers unwirksam ist. Der Kläger, ein Geschäftsführer, dessen Anstellungsvertrag gekündigt wurde, hat erfolgreich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geklagt. Das Gericht stellte fest, dass bei der Kündigung sowohl ein dringendes betriebliches Erfordernis als auch die Durchführung einer ordnungsgemäßen sozialen Auswahl fehlten. Zudem wurde der Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung abgewiesen, da kein Auflösungsgrund vorlag. Der Kläger konnte seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung jedoch nicht durchsetzen, da seine ursprüngliche Position nicht mehr existierte und keine vergleichbare Position zur Verfügung stand.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 816/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Wichtige Punkte des Urteils

Die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zum 30.06.2022 war unwirksam.
Das Gericht sah weder ein dringendes betriebliches Erfordernis noch die Durchführung einer ordnungsgemäßen sozialen Auswahl als gegeben an.
Der Auflösungsantrag der Beklagten wurde abgewiesen, da kein ausreichender Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorlag.
Der Kläger konnte seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht durchsetzen, weil seine frühere Position nicht mehr verfügbar war.
Der Bestandsschutz des Klägers aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis wurde durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht beeinträchtigt.
Eine Weite[…]


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