Saarländisches Oberlandesgericht, Az.: 4 W 40/13, Urteil vom 14.01.2014
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2013 – 1 O 86/12 – aufgehoben, soweit das Landgericht den auf die Widerklageanträge zu 1) – 3) gerichteten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte plante, eine Ferienanlage in Südfrankreich zu errichten, und beabsichtigte, ein Hausanwesen zu erwerben, welches durch einen Neubau erweitert werden sollte. Zum Zwecke der Finanzierung nahm[…]