AG Hamburg, Az.: 102c C 50/13, Urteil vom 07.04.2014
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung der Klägerin gegenüber der … … kasse aus dem Girokonto Nr. … bei dieser wegen eines Betrages in Höhe von EUR 7.250, 97 zzgl. weiterer Zinsen und Kosten ab dem 3.4.2013 freizuhalten.
II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war gem. Beschluß v. 8.7.2010, TOP 1 (Anl. K 1), v. 1.8.2010 bis zu ihrer sofortig wirksamen Abberufung zum gleichen Tage gem. Beschluß v. 19.12.2012, TOP 5 (Anl. K 2), WEG-Verwalterin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie führte für diese bei der … zu Kontonummer … ein offenes Treuhandkonto, welches gem. Kontoauszug am 2.4.2013 (Anl. K 3) mit einem negativen Saldo von EUR 7.250, 97 endete und der von der Klägerin in seinem Verlauf gem. Anlagen K4/K8 im Schriftsatz v. 19.11.2013 anhand der Buchungsnummern erläutert ist (Bl. 71-77 d. A.). Ein Antrag auf Herstellung von Liquidität war auf der Eigentümerversammlung v. 23.10.2012 zu TOP 7 und auf der Versammlung v. 19.12.2012 zu TOP 2 jeweils abgelehnt worden. Die Klägerin begehrt nach vergeblichen außergerichtlichen Aufforderungen (Anl. K 6, K 7) von der Beklagten nunmehr Freihaltung bzgl. des Ausgleiches des Kontos. Die Verwaltungsunterlagen sind im Besitz der neuen WEG-Verwaltung.
Die Klägerin trägt vor, die jeweiligen Ausgaben hätten ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, insbesondere habe sie die anwaltlichen Rechnungen gem. Anlagen B 3 und B 4 – Buchungsnummern 1363 und 1364 –, deren Begleichung die Beklagte nunmehr kritisiert, bezahlen dürfen, da die Beauftragung von Anwälten in Verfahren der Weg zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehöre und ein interner Ausgleich bei Unterliegen einzelner Eigentümer n der nächstfolgenden Jahresabrechnung vorzunehmen sei. Auch die Rechnung der Fa. … v. 27.5.2011 (Wasserschadenbeseitigung; Anl. B 5), Teil der Buchungsnummer 1562, Eingang erst am 19.8.2012, habe sie begleichen dürfen, da ein Ausgleich mit der Versicherung Aufgabe der neuen WEG-Verwaltung sei. Ihre Verwaltergebühr für Dezember habe sie, da diese bereits am Monatsanfang fällig gewesen sei, noch vollständig vereinnahmen dürfen.
Sie beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie kritisiert die Bezahlung der Buchungsnummern 1363, 1364, und der Rechnung der […]