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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsratsersetzung – verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung

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Das ArbG Gießen entschied am 26.07.2023 im Fall Az.: 2 BV 1/23, dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht ersetzt wird. Die Kündigung wurde als unbegründet betrachtet, da kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorlag. Der Antrag der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen, da der betroffene Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß gemeldet hatte und keine Pflichtverletzung begangen hat.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 BV 1/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Antrag der Arbeitgeberin zur Ersetzung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung wurde zurückgewiesen.
Es fehlte an einem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung.
Der Arbeitnehmer hatte sich ordnungsgemäß krankgemeldet; keine Pflichtverletzung vorliegend.
Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wurde nicht hinreichend widerlegt durch die Arbeitgeberin.
Teilnahme am Bürgerdialog stellt keine genesungswidrige Handlung dar.
Kein Beweis für eine nicht vorhandene Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeberin.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Arbeitsunfähigkeit wurde bekräftigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei gemäß § 2 Abs. 2 GKG.


Zustimmung des Betriebsrats zu Kündigungen
Die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Maßnahmen wie Kündigungen ist ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung im Arbeitsrecht. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kommt es auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung an. Dabei sind sowohl die Rechte des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Verweigerung der Zustimmung kann weitreichende Folgen haben und zum Scheitern beabsichtigter Maßnahmen führen.

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