Krankenkassenanspruch bei Arbeitsunfähigkeit: Urteil LSG Schleswig-Holstein
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck ab, der keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017 sah. Der Kläger hatte geltend gemacht, arbeitsunfähig aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme zu sein, was jedoch nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und gerichtlicher Bewertung nicht anerkannt wurde. Die Entscheidung betonte, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers mit seinem Gesundheitszustand vereinbar war und er somit nicht als arbeitsunfähig im Sinne des SGB V anzusehen sei.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Berufung des Klägers gegen den Bescheid des Sozialgerichts Lübeck wurde abgewiesen.
Es bestand kein Anspruch auf Krankengeld für den genannten Zeitraum, da die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht erfüllt waren.
Der Kläger war nach den Feststellungen und Gutachten in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hofarbeiter war mit seinem Gesundheitszustand vereinbar und somit zumutbar.
Gebückte Zwangshaltungen und ständige Überkopfarbeiten sollten vermieden werden, waren aber für die Tätigkeit des Klägers nicht maßgeblich.
Die Entscheidung stützte sich auf medizinische Gutachten und die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers waren berücksichtigt, rechtfertigten jedoch keine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit.
Revision wurde nicht zugelassen, die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
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Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist für den Bezug von Krankengeld entscheidend. Rechtliche Regelungen und Richtlinien bestimmen die Voraussetzungen und den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Medizinische Gutachten und Arbeitsplatzbes[…]