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Verbotenen Kraftfahrzeugrennen – Einziehung eines Leasingfahrzeugs möglich?

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LG Tübingen – Az.: 3 Qs 16/21 – Beschluss vom 11.06.2021

In pp. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens hat das Landgericht Tübingen – 3. Große Jugendkammer – durch die unterzeichnenden Richter am 11. Juni 2021 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 06.05.2021 wird dieser aufgehoben.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.

Hinsichtlich des Verfahrensgangs, des zugrundeliegenden Sachverhalts und dessen vorläufiger Würdigung durch die Jugendkammer wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses der Kam-ner vom 10.06.2021, Az. 3 Qs 12/21, Bezug genommen.

Nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ordnete das Amtsgericht Reutlingen mit Beschluss vom 06, Mai 2021 die Beschlagnahme des Pkw VW Golf GTI mit dem amtlichen Kennzeichen pp., mit welchem der Angeklagte an dem in Rede stehenden Kraftfahrzeugrennen teilgenommen haben soll.

Das Amtsgericht stützt seine Entscheidung auf §§ 94, 98, 111b StPO in Verbindung mit §§ 315f S. 2, 74b StGB. Die Beschlagnahme sei zur Sicherung der zu erwartenden Einziehung des Pkw angezeigt. Mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers gehe es darum, der Raserszene die Grundlage zu entziehen. Sich daraus ergebende wirtschaftliche Härten seien nicht vermeidbar und vom Gesetzgeber gerade in Kauf genommen worden. Auch im Eigentum Dritter stehende Kraftfahrzeuge könnten nach § 74b StGB eingezogen werden.

Der betreffende Pkw würde am 07. Mai beschlagnahmt.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 hat der Verteidiger gegen den Beschluss vom 06. Mai 2021 Beschwerde eingelegt. Er weist unter Vorlage eines Schreibens der Volkswagen Bank an die Mutter des Angeklagten darauf hin, dass das Fahrzeug im Eigentum der Volkswagen Leasing GmbH stehe und Leasingnehmerin die Mutter des Angeklagten sei. Diese trage sämtliche finanzielle Lasten des Fahrzeuges, nutze dieses selbst insbesondere für den Arbeitsweg und überlasse es dem Angeklagten auch zu dessen Nutzung. Der Angeklagte selbst verfüge über kein eigenes Einkommen. Die Beschlagnahme des Pkw stehe außer Verhältnis zum Tatvorwurf.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die zwischenzeitlich angefallenen Aktenteile im Nachgang zur Hauptakte zur Entscheidung vorgelegt.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. An den Voraussetzungen für eine Einziehung […]


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