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Fluggastrechtrechte­verordnung – Entschädigungsanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

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AG Hannover – Az.: 410 C 13385/16 – Urteil vom 05.07.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit einer Flugannullierung geltend.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau S. Q. sowie seinen Sohn J. Q. bei der Beklagten eine Flugpauschalreise in das Hotel P. auf Kreta, Griechenland, für die Zeit vom 7. bis 14. Oktober 2016 zu einem Gesamtpreis von € 2.396,- (€ 956,- je Erwachsener und € 484,- für das Kind). Die Flüge sollten durch das Luftfahrtunternehmen T. GmbH durchgeführt werden.

Am Abend des 6. Oktober 2016 erhielt der Kläger Nachricht, dass der geplante Hinflug bzw. die gesamte gebuchte Reise ersatzlos gestrichen und der Reisevertrag von der Beklagten gekündigt worden sei mit der Begründung, es sei zu massenhaft Crewausfällen bei der T. GmbH gekommen. Der Kläger und seine Familienmitglieder traten infolgedessen die geplante Urlaubsreise nicht an. Die Beklagte erstattete dem Kläger den vorab geleisteten Reisepreis.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Bl. 10 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zu Entschädigungszahlungen für vertane Urlaubszeit auf, was die Beklagte ablehnte mit der Auffassung, der krankheitsbedingte Ausfall der Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens erfülle den Tatbestand der zur Kündigung berechtigenden höheren Gewalt.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm und seinen Familienmitglieder stünden reisevertragliche Entschädigungsansprüche gemäß § 651f Abs. 2 BGB in für angemessenen gehaltener Höhe von je € 400,- für die Erwachsenen bzw. € 200,- für das Kind zu. Die Ansprüche seiner Mitreisenden mache er selbst aufgrund des als Vertrag zugunsten Dritter geschlossenen Reisevertr[…]


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