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Fahrzeugkaufvertrag – Differenzschaden im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs

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Gerichtliche Abweisung von Differenzschaden-Klage: Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen und Restwert
Das OLG München hat entschieden, die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg abzulehnen, wobei es um die Frage eines Schadenersatzanspruchs unter Berücksichtigung eines Differenzschadens ging. Zentral war dabei, ob und inwiefern Nutzungsvorteile und der Restwert eines Fahrzeugs einen solchen Differenzschaden ausschließen können. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Differenzschaden dann nicht vorliegt, wenn die Summe aus Verkaufserlös und Nutzungsvorteilen den ursprünglichen Kaufpreis übersteigt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 27 U 1464/23 e >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitern, wenn kein Differenzschaden vorliegt.
Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs werden schadensmindernd berücksichtigt, sofern sie den Wert des Fahrzeugs beim Kaufvertragsabschluss übersteigen.
Die Berechnung der Nutzungsvorteile basiert auf der gefahrenen Kilometerzahl und dem Kaufpreis, geteilt durch die geschätzte Restlaufleistung.
Der Senat legte eine geschätzte Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde, was als realistisch angesehen wird.
Der aktuelle Wert des Fahrzeugs wurde auf mindestens 5.000 € geschätzt, basierend auf einem kostenfreien Schätzportal im Internet.
Die Summe aus Nutzungsvorteilen und aktuellem Restwert übersteigt den Kaufpreis, wodurch ein Differenzschaden ausgeschlossen ist.
Klägern wird die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, bevor endgültige Entscheidungen getroffen werden.
Aus Kostengründen wird zur Rücknahme der Berufung geraten.

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Rechtliche Stolpersteine beim Fahrzeugkauf: Differenzschaden im Kontext von Schadenersatzansprüchen
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