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Falschparker auf privatem Grundstück – Ersatz der Abschleppkosten

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AG München – Az.: 122 C 31597/15 – Urteil vom 02.05.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 253,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger stellte sein KFZ, amtl. Kennzeichen …, am 24.10.2015 um 22:30 Uhr auf einer als privaten Parkplatz der Beklagten gekennzeichneten Parkfläche für Bahnbedienstete ab. Als er am 25.10.2015 um 1:30 Uhr zurückkehrte war das KFZ von der Fa. … Abschleppdienst auf Veranlassung der Beklagten abgeschleppt worden. Zwischen der Beklagten und der Fa. … Abschleppdienst besteht eine Rahmenvereinbarung (Anlage zum Schriftsatz vom 11.01.2016), wonach die Beklagte ihre Ansprüche gegen unberechtigte Parkplatznutzer auf Kostenerstattung der Fa. … Abschleppdienst abtrat und diese die Kosten erhebt. Der Kläger zahlte an die Fa. … Abschleppdienst 253,00 € (Rechnung vom 25.10.2015).

Der Kläger trägt vor, dass er hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen habe. Er habe sich auch in der Nähe (im Hotel Ibis) aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe auch niemanden behindert. Das Abschleppen sei daher unverhältnismäßig gewesen. Zudem seien die von ihm verlangten Kosten zu hoch. Den Aufwand für die Dokumentation (65,50 €) schulde er nicht, ebenso wenig den Nachtzuschlag (23,00 €).

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 253,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 sowie weitere 41,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass sie die rechtwidrige Besitzentziehung durch das Abschleppen abwehren durfte, ohne dass sie zuvor einen Anrufversuch hätte unternehmen müssen. Die Kosten seien ihr tatsächlich entstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

a) Die Beklagte ist allerdings auch hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs passiv legitimiert, da sie die Zahlung des Klägers „empfangen“ hat. Zwar zahlte der Kläger für das Abschleppen seines KFZ a[…]


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