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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Aktivlegitimation des Grundstückserwerbers

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LG Düsseldorf – Az.: 9 O 205/15 – Urteil vom 04.07.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.

Die ehemalige Eigentümerin des Hausgrundstückes L.-T.-Straße 21a in Hilden schloss bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter der Vertragsnummer …/… . Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen VGB 1986 zugrunde.

§4 der VGB bestimmt:
„Umfang der Leitungswasserversicherung
1. Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser-oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. […]“

Der Kläger erwarb das Objekt am 07.08.2013, die Grundbucheintragung erfolgte am 09.01.2014.

Anlässlich einer Besichtigung am 01.01.2014 stellte der Kläger fest, dass in der unteren Wohneinheit zu einem Wassereinbruch durch die Wohnungsdecke kam. Das Wasser kam durch die über der Wohnung liegenden Wohneinheit, die zu diesem Zeitpunkt durch die Voreigentümerin bewohnt wurde. Das Wasser gelangte durch die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche, die bis zu 50 % fehlten, sowie der Badewannen des Waschbeckens ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke, wo sich das Wasser zunächst anstaute und sich den X in die darunterliegende Wohnung suchte.

Die Voreigentümerin zeigte den Schaden unter dem zweiten 2014 bei der Beklagten an.

Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:

Rechnung C vom 19.04.2014      2399,91 €
Rechnung C vom 31.07.2014 2121,11 €
Rechnung F vom 19.07.2014 8829,80 €
Rechnung G vom 02.07.2014 10.184,85 €
Gesamt: 23.535,67 €

Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde die Beklagte zur Zahlung bis zum 13.10.2014 aufgefordert. Mit Schreiben vom 31.10.2014 regulierte die Beklagte eine Forderung i.H.v. 7849,13 €. Mit weiterem Schreiben vom 09.01.2015 wurde die Beklagte unter Nachfrist bis zum 22.01.2015 nochmals zur Regulierung unter Abzug der bereits geleisteten Summe aufgefordert. Eine weitere Regulierung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom H 20.04.2015 ab.


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