Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 5 W 620/10
Beschluss vom 19.04.2010
I. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Sreitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.03.2010, Az. 4 O 11624/09, abgeändert. Der Streitwert wird auf 131.831,15 Euro festgesetzt.
II. Die weitergehende Beschwerde der Klägervertreter wird zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdewert beträgt 541,75 Euro.
Gründe
I.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden gesamten Krankenunterlagen über die plastisch-chirurgische ärztliche Brustbehandlung durch den Beklagten im Zeitraum vom 19.12.2008 bis 16.04.2009 durch Übersendung von Fotokopien zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten, Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten, geltend. Sie meint, die vom Beklagten durchgeführte Behandlung sei fehlerhaft und unbrauchbar gewesen und habe bei ihr zu dauerhaften Schäden materieller und immaterieller Art geführt. Die Einsicht in die Krankenunterlagen werde benötigt, um einen medizinischen Sachverständigen mit der Prüfung der Fehlerhaftigkeit der Behandlung zu beauftragen und die Erfolgsaussichten einer Klage auf Schmerzensgeld, Erwerbs- und Haushaltsführungsschäden prüfen zu können. Für die Bemessung des Streitwerts hat der Klägervertreter die beabsichtigten Klageanträge in einem künftigen Arzthaftungsprozess gegen den Beklagten mitgeteilt und im einzelnen begründet.
Er geht von einem künftigen Streitwert in Höhe von mindestens 159.155,75 Euro aus (Bl. 11 dA). Er ist der Auffassung, dass für die streitgegenständliche Klage auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen mindestens 1/4 des Streitwerts der fiktiven Arzthaftungsklage anzusetzen sei.
Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Übersendung von Fotokopien der Behandlungsunterlagen weder vorgerichtlich noch in dem Rechtsstreit bestritten. Nachdem er im Termin vom 11.03.2010 nicht erschienen und auch nicht vertreten war, erließ das Landgericht antragsgemäß Versäumnisurteil. Gleichzeitig setzte es den Streitwert auf 16.000,00 Euro, entsprechend 1/10 des Streitwertes des geplanten Arzthaftungsprozesses fest.
Gegen diesen in ihrer Anwesenheit verkündeten Beschluss haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17.03.2010, eingegangen bei[…]