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Parken im Halteverbot – Abschleppen

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VG Bremen, Az.: 5 K 2046/09, Urteil vom 29.07.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme.

Symbolfoto: DSGNSR/Bigstock

Der Kläger parkte am 15. Mai 2008 mindestens in der Zeit von 17.13 Uhr bis 17.22 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in der Straße „Wegesende“ vor Hausnummer 7/8 in Bremen im Haltverbot. Ein Verkehrsüberwacher veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs mit der Begründung „Parken im Haltverbot“. Im Verwaltungsverfahren machte der Kläger geltend, er leide an einer Darmerkrankung und habe am fraglichen Tag krankheitsbedingt eine Toilette aufsuchen müssen. Wegen seiner Erkrankung sei ihm eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erteilt worden. Diese habe hinter der Windschutzscheibe gelegen. Dementsprechend sei das Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Bremen eingestellt worden. Mit Bescheid vom 08. Juni 2009 setzte das Stadtamt Bremen gegen den Kläger Abschlepp-kosten in Höhe von 94,00 Euro sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 55,00 Euro fest. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger am 17. Juni 2009 Widerspruch ein, den der Senator für Inneres und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2009, zugestellt am 27. November 2009, zurückwies. Der Kläger habe im Haltverbot geparkt. Die Verkehrszeichen seien deutlich sichtbar aufgestellt gewesen. Der Verkehrsüberwacher sei daher berechtigt gewesen, die Abschleppmaßnahme anzuordnen.

Der Kläger hat am 24. Dezember 2009 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe sein Fahrzeug am fraglichen Tag um 16.55 Uhr an der betreffenden Stelle abgestellt. In dem Bereich gelte ausweislich der vorhandenen Beschilderung bis 17.00 Uhr ein eingeschränktes Haltverbot und ab

17.00 Uhr ein „absolutes“ Haltverbot. Die ihm wegen seiner Darmerkrankung erteilte Ausnahmegenehmigung gelte auch für das Parken im eingeschränkten Haltver[…]


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