LAG Mainz
Az: 10 Sa 183/09
Urteil vom 14.05.2009
Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens, Az.: 6 Ca 593/08
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.01.2009, Az.: 6 Ca 593/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Zeugnisses.
Der Kläger war vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2008 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.600,00 als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm mit Datum vom 31.07.2008 folgendes Arbeitszeugnis:
„Herr A., , geboren am 28. März 1974 in Y-Stadt, war vom 01. Januar 2007 bis 31. Juli 2008 in unserem Unternehmen als Arbeiter im Bereich Montage/Vormontage beschäftigt.
Er hatte dort folgende Aufgaben:
- Teile/Komponenten auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (richtiger Typ, Anzahl),
- Fehlbestände melden,
- bereitgestellte Teile/Komponenten am eingerichteten Arbeitsplatz nach Vorgabe, unter Anwendung einfach zu handhabender Werkzeuge und Verbindungstechniken (z. B. Schrauben, Kleben, Stecken) in vorgegebener Zeit montieren,
- im Rahmen allgemeiner Anweisungen Funktionsfähigkeit (z. B. Dichtheit, Beschaffenheit, Maßhaltigkeit, etc.) prüfen.
Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Interesse und stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
Er war zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei.
Herr A. scheidet aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Juli 2008 aus unserem Unternehmen aus.
Wir wünschen ihm für seinen beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.“
Mit seiner am 04.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger, dass die Beklagte den drittletzten Satz wie folgt umformuliert:
„Er war stets zuve[…]