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Eheannullierung – erzwungene Eheschließung

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VERWALTUNGSGERICHT BERLIN
Az.: VG 5 V 67.04
Urteil vom 29.07.2005

In der Verwaltungsstreitsache hat das Verwaltungsgericht Berlin, 5. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2005 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und/oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der am …1978 in …/Tunesien geborene Kläger schloss am 18. März 2004 in …/Tunesien die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen …, geb. am …1921. Nach Rückkehr nach Deutschland suchte die Ehefrau des Klägers am 22. März 2004 das Standesamt in … auf und teilte der dortigen Standesbeamtin mit, die Ehe sei nur zustande, weil der Kläger sie mit dem Leben bedroht habe. Bei der Eheschließung sei kein Dolmetscher dabei gewesen, so dass sie kein Wort verstanden habe. Die Papiere habe sie aus Angst um ihr Leben unterschrieben. Ausweislich einer im Verwaltungsvorgang der Beigeladenen befindlichen internen Mitteilung erschien die Ehefrau des Klägers einen Tag später erneut im Standesamt, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen.
Am 31. März 2004 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft in Tunis ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau. Am 13 Mai 2004 wurden die Eheleute zeitgleich in der Botschaft in Tunis bzw. bei der Ausländerbehörde der Stadt … befragt. In dem von ihr handschriftlich ausgefüllten Fragebogen gab die Ehefrau des Klägers an, der Kläger habe sie nicht zur Eheschließung gezwungen. Er habe nicht damit gedroht, sie umzubringen, sondern habe sich selbst umbringen wollen. Sie habe ihn aus Mitleid geheiratet. Die Angaben beim Standesamt habe sie gemacht, weil sie ihre Rente wieder haben wollte. In einem Zusatz auf der letzten Seite des Befragungsbogens gab die Ehefrau des Klägers an, sie habe die Ehe freiwillig geschlossen und den Kläger auch nicht aus Mitleid geheiratet, sondern weil sie ihn gern habe. Am folgenden Tag s[…]


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