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Arbeitnehmerhaftung wegen nicht bzw. nicht weisungsgemäß erbrachter Arbeitsleistung

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Arbeitnehmerhaftung bei Krankheit und Netzwerkproblemen: Berufung der Klägerin abgewiesen
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 14/23) befasst sich mit der Frage der Arbeitnehmerhaftung wegen nicht oder nicht weisungsgemäß erbrachter Arbeitsleistung. Die Klägerin, eine Arbeitgeberin, forderte Schadensersatz von einem ihrer Arbeitnehmer, dem Beklagten, weil dieser angeblich nicht die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht hatte.

Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Beklagte seine Arbeitspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hatte. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte aufgrund von Krankheit und ohne Zugang zum erforderlichen Netzwerk nicht in der Lage war, seine Arbeit wie gefordert auszuführen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 14/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung der Klägerin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Revision wurde nicht zugelassen.
Der Beklagte war wegen Krankheit und fehlendem Netzwerkzugang nicht in der Lage seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Kein Nachweis von vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Beklagten.
Fehlender Zugang zum Netzwerk der Entleiherin verhinderte die Arbeitsleistung des Beklagten.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beklagten wurde von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 628 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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