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Bußgeldbescheid aus Österreich in Deutschland nicht vollstreckbar

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Finanzgericht Hamburg
Az.: 1 V 289/09
Beschluss vom 16.03.2010

I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Zulässigkeit einer Vollstreckung im Wege der Amtshilfe in Verwaltungssachen.
Der Antragsteller ist Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX.
In Wien, Österreich, wurde das Kraftfahrzeug im Jahr 2007 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mehrfach abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien forderte den Antragsteller auf, darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu den bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. Der Antragsteller verweigerte die Angaben unter Berufung auf § 55 Strafprozessordnung (StPO). Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 15.07.2008 (MA MA-1/… u. a.), 18.07.2008 (MA-2/… u. a.) und am 06.11.2008 (MA-3/… u. a.) Straferkenntnisse, mit denen er im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Geldstrafen und Kosten der Strafverfahren in Höhe von insgesamt 374,50 € festsetzte. Die Straferkenntnisse wurden rechtskräftig. Der Antragsteller zahlte hierauf nichts.
Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.12.2008 und vom 31.03.2009, die Forderungen aus den Straferkenntnissen einzutreiben. In den Ersuchen bescheinigte der Magistrat der Stadt Wien in den jeweiligen Rückstandsausweisen die Vollstreckbarkeit der Rückstände.
Die Antragsgegnerin beauftragte am 01.09.2009 schriftlich den Vollziehungsbeamten, die Forderungen aus den Straferkenntnissen zu vollstrecken. Der Vollziehungsbeamte erließ am 01.09.2009 Vollstreckungsankündigungen. Danach sei der Vollziehungsbeamte beauftragt, bei dem Antragsteller wegen der Forderungen zu pfänden. Der Antragsteller könne die Pfändung noch abwenden, wenn er den Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderungen zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 446,15 € bis zum 10.10.2009 bei dem Vollziehungsbeamten persönlich einzahle oder auf ein Konto der Kasse Hamburg überweise. Am 01.09.2009 erschien der Vollziehungsbeamte bei dem Antragsteller. Der Antragsteller zahlte an den Vollziehungsbeamten allein Vollstreckungskosten in Höhe von 36[…]


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