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Abschleppkosten bei abgebrochenem Vollzug – anderweitiger Abschleppfahrzeugeinsatz

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Abgeschleppt und abgezockt? Gericht kippt überhöhte Abschleppkosten
Das Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) Az.: 5 K 82/23.NW stellt klar, dass der Kläger nicht die vollen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang tragen muss, wenn mit demselben Abschleppfahrzeug unmittelbar im Anschluss ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird. Es entschied, dass Kosten, die über eine bestimmte Pauschale hinausgehen, nicht gerechtfertigt sind. Die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang und die Verwaltungsgebühren wurden auf 61,56 EUR bzw. 52,00 EUR begrenzt, während die weitergehende Klage abgewiesen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 82/23.NW >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klage gegen überhöhte Abschleppkosten bei einem abgebrochenen Vollzug hatte teilweise Erfolg. Das Gericht reduzierte die geforderten Kosten und Verwaltungsgebühren und stellte klar, dass nur tatsächlich entstandene, spezifische Kosten dem Kläger auferlegt werden können.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abschleppvorgang wurde abgebrochen, als der Kläger sein Fahrzeug selbst entfernte.
Kosten für den Einsatz dürfen nur in angemessener Höhe berechnet werden.
Kosten für eine Leerfahrt können nicht berechnet werden, wenn das Abschleppfahrzeug unmittelbar danach ein anderes Fahrzeug abschleppt.
Die Verwaltungsgebühren wurden ebenfalls reduziert.
Eine Pauschalierung der Kosten für Abschleppvorgänge ist grundsätzlich zulässig.
Vorbereitungsmaßnahmen des Abschleppunternehmens rechtfertigen eine Kostenberechnung.
Eine feste technische Verbindung zum Fahrzeug war nicht gegeben.
Die Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 6 Abs. 2 POG.

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Abschleppkosten bei abgebrochenem Abschleppvorgang
(Symbolfoto: Nejron Photo /Shutterstock.com)

Bei einem abgebrochenen Abschleppvorgang, beispielsweise wenn[…]


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