BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 21/07
Urteil vom 23.04.2008
Leitsätze:
Nach § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB sind tarifvertragliche Regelungen zulässig, die für Kleinbetriebe einheitliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine ohne Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und Alter vorsehen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. Dezember 2006 - 6 Sa 450/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten tariflichen Regelung von Kündigungsfristen.
Der über 50jährige Kläger stand seit 1975 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Die Beklagte betrieb ein Autohaus und beschäftigte weniger als 20 Arbeitnehmer. Als Kraftfahrzeug-Mechaniker erhielt der Kläger eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.700,00 Euro.
Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern in der Fassung vom 5. April 2004 Anwendung. Soweit von Interesse enthält der Tarifvertrag folgende Regelungen:
„3. Kündigung
3.1. Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt während der ersten 3 Monate einer Beschäftigung 2 Wochen, während des vierten bis sechsten Beschäftigungsmonats 4 Wochen, jeweils zum Schluss des Kalendermonats.
3.2. Nach 6 Monaten beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
3.3. In Betrieben/Betriebsstätten mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende und mithelfende Familienangehörige) beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von
5 Jahren 2 Monate,
8 Jahren 3 Monate,
10 Jahren 4 Monate,
[…]