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Gebrauchtwagengarantievereinbarung – Wirksamkeit einer Fachwerkstattklausel

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AG Hannover, Az.: 547 C 3575/13, Urteil vom 26.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 203,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,-€ für die Zeit vom 14.03.2013 bis 10.10.2013 und aus restlichen 203,50 € seit 11.10.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2013 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.

Symbolfoto: Von best_nj /Shutterstock.com

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 203,50 € aus der zwischen den Parteien am 23.11.2012 geschlossenen Garantievereinbarung. Unstreitig war das Getriebe des Fahrzeugs Nissan Qashqai des Klägers defekt und dieser Defekt stellte einen Garantiefall nach § 1.2 der vorgenannten Garantievereinbarung da. Ebenfalls unstreitig haftet die Beklagte nur bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,- €. Anders als die Beklagte meint, hat der Kläger jedoch auch einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.000,- €. Nachdem die Beklagte nunmehr die Reparatur des Fahrzeugs bei der Firma … in Höhe von eines Teilbetrages von 2.796,- € erstattet hat, streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte auch die Differenz bis 3.000,- € zu erstatten hat. Dies ist der Fall. Denn anders als die Beklagte meint, ist der maßgebliche Zeitpunkt nach § 5.1 der Garantievereinbarung nicht der Zeitpunkt, in dem nunmehr die Reparatur ausgeführt wurde, sondern es ist von der Kilometerstaffel bis 50.000 km auszugehen, da das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig zum Zeitpunkt, als der Kläger den Schaden bei der Beklagten meldete, einen Kilometerstand von unter 50.000 km aufwies. Dass die Beklagte sich zunächst geweigert hat, die Kosten für die Reparatur zu bezahlen, wenn die Reparatur bei der Firma … durchgeführt wird[…]


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