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Widersprüchlicher Parteivortrag macht Klage nicht unschlüssig

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern weist Berufung ab: Kläger scheitert mit Forderung nach ausstehendem Arbeitsentgelt“

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 141/22) bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund und weist die Berufung des Klägers ab. Der Kläger, ein vietnamesischer Staatsbürger und Religionslehrer, hatte gegen seinen Arbeitgeber, einen gemeinnützigen Verein, geklagt, um ausstehendes Arbeitsentgelt für mehrere Jahre einzufordern. Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht den Vortrag des Klägers als widersprüchlich ansah, insbesondere in Bezug auf eine angebliche Verrechnungsabrede bezüglich des Kaufs eines Tempelgrundstücks. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die behaupteten Lohnansprüche nicht anderweitig erfüllt wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 141/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wurde zurückgewiesen.
Das Gericht sah den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Verrechnungsabrede und des Erhalts von Arbeitsentgelt als widersprüchlich an.
Es wurde festgestellt, dass die Lohnansprüche des Klägers durch Barzahlungen oder andere Weisen erfüllt worden sein könnten.
Die Glaubwürdigkeit des Klägers wurde in Frage gestellt, insbesondere wegen der Änderung seines Vortrags zur Verrechnungsabrede.
Der Kläger konnte keinen Anspruch auf die geforderten Zahlungen gemäß § 611a Abs. 2 BGB nachweisen.
Das Gericht legte Wert auf die konsistente Darlegung von Fakten und sah Widersprüche in der Argumentation des Klägers.
Die Erfüllung der Vergütungsansprüche wurde als rechtsvernichtende Einwendung betrachtet.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.

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